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24/05/2022

Preisangabenverordnung: Änderung zum 28.05.22

Achtung, Abmahnungen drohen – die Preisangabenverordnung wird zum 28.05.2022 geändert. Das betrifft sowohl den E-Commerce, als auch den stationären Handel. Weinhändler müssen künftig bei der Preisauszeichnung die neuen Regeln beachten. Vor allem für Onlinehändler heißt es: Schnell sein – denn Weinhändler, die die Änderungen zum 28. Mai 22 nicht berücksichtigen, können von Abmahnanwälten, Konkurrenten und Verbraucherschutz-Organisationen abgemahnt werden. Damit Sie nicht in die Falle tappen, haben wir die wichtigsten Neuerungen der Preisangabenverordnung für Sie zusammengefasst.

Abmahnfalle Preisangabenverordnung – was ändert sich für Weinhändler?

Die Änderungen der Preisangabenverordnung umfassen 2 Bereiche:

  1. Grundpreisangaben
  2. Informationspflichten bei Werbung mit Preisermäßigungen

Sie treten zum 28.05. – dem letzten Samstag im Mai 2022 in Kraft. Die neuen Regeln betreffen ausschließlich den Verkauf an Verbraucher, der B2B-Bereich ist davon ausgenommen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Außerdem können Weinhändler, die sich nicht an die Regeln halten, von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden (nach § 1 UWG). Die gesamte Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung finden Sie hier.

Neue Vorschriften für die Grundpreisauszeichnung

Mengenpreise

Weinhändler müssen Grundpreise ab dem 28.05.22 immer mit der Mengeneinheit Liter oder Kilogramm angeben: Bisher durften Sie für kleine Gebinde den Grundpreis optional für 100 g oder 100 ml ausweisen. Das hat der Gesetzgeber nun verboten. Zugunsten der besseren Vergleichbarkeit für Endverbraucher müssen alle Grundpreise jetzt einheitlich je Liter oder Kilo berechnet werden.

Wenn Sie das für Feinkostartikel bisher anders machen, besteht Handlungsbedarf: Vor allem in Ihrem Webshop sollten Sie die Grundpreise unbedingt rechtzeitig korrigieren. Wenn Sie die Bezugsmengen für Ihre Grundpreise in kleineren Einheiten angeben, können Sie sich eine Abmahnung wegen „irreführender geschäftlicher Handlungen“ einfangen (gemäß des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – § 5).

Davon ausgenommen sind lose Waren, die in Anwesenheit des Kunden, vom Verbraucher selbst oder auf dessen Veranlassung abgemessen oder abgefüllt werden. Für diese ist weiterhin die Ausweisung auf 100 g oder ml erlaubt.

Grundpreis klar, unmissverständlich und gut erkennbar platzieren

Bisher mussten Sie den Grundpreis stets „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis angeben. Mit der Änderung zum 28.05.2022 heißt es in der Preisangabenverordnung: Grundpreise müssen „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ angebracht werden. Hier ändert sich im Grunde nicht viel, die neue Regelung ist weder strenger, noch weniger streng als die bisherige. Im E-Commerce sollten Sie beachten, dass die Grundpreise immer sichtbar sind – nicht erst nach dem Klicken eines links oder nach einem Mouse-Over durch den Anwender.

Regeln für Artikel mit Pfand

Auch für die Angabe von Preisen für Waren, auf deren Verpackung ein Pfand erhoben wird, gibt es einen eigenen Paragraphen. Der Pfandbetrag darf nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden, sondern muss neben dem Gesamtpreis gezeigt werden. Bei der Berechnung des Grundpreises sollten Sie den Pfand ausdrücklich nicht mit einbeziehen. Das regelt künftig der § 7 PAngV nF:

Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.

§ 7 PAngV nF

Informationspflichten bei Werbung mit Preisermäßigungen

Wenn Sie – egal, ob über welchen Kanal – mit Sonderangeboten und Preisnachlässen werben, müssen Sie künftig immer den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Vergünstigung als Bezugsgröße angeben. Dazu heißt es in der neuen Version der Preisangabenverordnung:

„Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“

und

„Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.“

Hier ist also auf jeden Fall in Zukunft Vorsicht geboten. Deshalb ist es empfehlenswert, Sonder- und Aktionspreise zu dokumentieren. Davon ausgenommen sind individuelle Sonderpreise, die Sie einzelnen Kunden gewährt haben. Außerdem gelten die Vorschriften nicht für Waren, die schnell verderblich sind oder eine kurze Haltbarkeit haben. Hier entfällt die neue Informationspflicht, wenn Sie die Preise reduzieren, weil Verderb oder Ablauf der Mindesthaltbarkeit droht. Dies müssen Sie für die Verbraucher jedoch klar kenntlich machen.


Quellenangaben und weiterführende Links

Bildquelle: 123rf.com – radistmorze

https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__1.html

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Gesetze/Wirtschaft/PAngV.html

https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.html

Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordung

+49 (0) 231 225750 [email protected]
Hintergrund Zitat
Wenn Du schnell gehen willst, geh allein.
Aber wenn Du weit gehen willst, geh mit anderen.

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