Unangekündigte Kassennachschau 2018
Unangekündigte Kassennachschau: Ab 2018 gelten neue, strengere Vorschriften im Bereich der Kassenführung. Diese werden in den nächsten Jahren weiter verschärft. Was genau sich zukünftig für Weinfachhändler ändern wird, haben wir im folgenden Beitrag für Sie zusammengefasst.
Unangekündigte Kassennachschau
Ab dem 01.01.2018 haben Finanzprüfer das Recht auf eine sogenannte unangekündigte Kassennachschau. In diesem Rahmen dürfen sie z. B. Testkäufe durchführen, ohne sich auszuweisen. Weiterhin können Prüfer ohne vorherige Ankündigung in den Geschäftsräumen des Unternehmens überprüfen, ob alle Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß geführt wurden. So wollen die Finanzbehörden herausfinden, ob bestimmte Geschäftsvorfälle – wie die Testkäufe – in den Aufzeichnungen vorhanden sind. Ferner werden Weinhändler nachweisen müssen, dass alle Buchungen vollständig, authentisch und einwandfrei geführt wurden.
Aktualisierung der Vorschriften (29. Mai 2018)
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Anwendungserlass zu § 146b Abgabenordnung, der die Vorschriften für die Kassennachschau regelt, am 29. Mai 2018 aktualisiert. Prüfungen dürfen auch außerhalb der Geschäftszeiten vorgenommen werden, sofern im Unternehmen noch
oder schon gearbeitet wird. Ferner ist „eine Beobachtung der Kassen und
ihrer Handhabung in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises zulässig. Dies gilt z.B. auch für Testkäufe und Fragen nach dem Geschäftsinhaber. Die Kassen-Nachschau muss nicht am selben Tag wie die Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung erfolgen.“ Finanzprüfer benötigen keinen formellen Antrag, um eine Kassennachschau durchzuführen: „Die Aufforderung zur Duldung der Kassen-Nachschau […]“ kann formlos (z.B. mündlich) erfolgen. „Nachdem der Amtsträger sich ausgewiesen hat, ist der Steuerpflichtige zur Mitwirkung im Rahmen der Kassen-Nachschau verpflichtet.“ Sofern der Geschäftsinhaber nicht anwesende ist, darf der Prüfer „Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie über alle wesentlichen Zugriffs- und Benutzungsrechte des Kassensystems des Steuerpflichtigen verfügen, […] zur Mitwirkung bei der Kassen-Nachschau“ auffordern. Quelle: BMF Schreiben AO-Anwendungserlass/Änderung Anwendungserlass Abgabenordnung Kassen-Nachschau vom 29.05.2018.
Höhere Bußgelder für Regelverstöße
Verstöße gegen die Regelungen sollen bereits ab 2018 schärfer geahndet werden. Es drohen Bußgelder von bis zu 25.000 EUR. Nach § 379 Abs. 4 AO können Strafen auch dann verordnet werden, wenn kein steuerlicher Schaden nachgewiesen wird. Es reicht bereits aus, wenn theoretisch die Möglichkeit des Betrugs durch unsachgemäße Aufzeichnungen gegeben ist oder war.
Wie geht es weiter
2020 werden die Kassenvorschriften weiter verschärft. Dann werden in Deutschland die Meldepflicht für Kassen und eine Belegausgabepflicht eingeführt. Ferner müssen Unternehmer Ihre Kassen zukünftig mit speziellen Sicherheitseinrichtungen ausstatten. So will der Staat nach und nach jegliche Manipulationsmöglichkeit in der Kassenführung unterbinden. Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, was in gut 2 Jahren auf Unternehmer zukommen wird, lesen Sie unseren Beitrag Kassenvorschriften ab 2020.
Auf der sicheren Seite
Mit der Ihrer euro-Sales Vino PC-Kasse sind Sie auf der sicheren Seite. Alle Aufzeichnungen werden gesetzeskonform gesichert. Wenn Sie mehr über unsere maßgeschneiderten Kassensysteme für Weinfachhändler erfahren möchten, kontaktieren Sie uns. Sie erreichen Sie uns Mo – Fr von 09:00 – 17:00 unter 02521 – 85 04 0 oder jederzeit per E-Mail ([email protected]). Wir freuen uns auf Sie!
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums: www.bundesfinanzministerium.de
Bildquelle: © Andriy Popov – 123rf