Gutscheine: Was Weinhändler wissen sollten
Gutscheine gehören zu den beliebtesten Geschenkideen und sind für die meisten Weinhändler eine wichtige Umsatzquelle. Mit der richtigen Strategie können Sie den Verkauf Ihrer Gutscheine noch rechtzeitig vor dem Weihnachtsgeschäft ankurbeln! Doch viele Unternehmer sind unsicher, welche rechtlichen Vorschriften für Verkauf und Einlösung von Gutscheinen gelten: Im Januar 2019 ist die EU-Gutscheinrichtlinie in Deutschland in Kraft getreten. Die wichtigsten Vorschriften und Hintergrundinformationen haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Vorteile aus Unternehmersicht
Im letzten Jahr waren Gutscheine nach Angaben des Handelsverbands (HDE) das beliebteste Geschenk der Deutschen Verbraucher. Nicht nur deshalb bietet der Verkauf von Gutscheinen für Weinfachhändler viele Vorteile: Denn Gutscheine sind eigentlich kein Umsatz – oft aber trotzdem ein Gewinn…
Schließlich ist jeder Gutscheininhaber ist ein potenzieller (Neu-)Kunde, der Ihr Sortiment auf Empfehlung und mit konkreter Kaufabsicht betrachtet. Aber erst, nachdem er sein Präsent erhalten hat. Auch das ist ein Benefit, weil gerade in der „heißen Phase“ kurz vor Weihnachten jede Minute zählt. Denn je höher die Kundenfrequenz ist, desto schwieriger wird es, den hohen Standard einer professionellen und individuellen Beratung zu halten.
Darüber hinaus werden Gutscheine nur selten auf den Cent genau gegen Ware getauscht – meist übersteigt der Saldo den Gutscheinwert. Und last but not least sollten Sie nicht unterschätzen, wie viele Gutscheine gar nicht erst eingelöst werden…
Welche rechtlichen Aspekte müssen Weinhändler beim Gutscheinverkauf beachten?
Viele Weinhändler sind unsicher in Bezug auf die rechtlichen Vorschriften. Müssen Sie Umsatzsteuer abführen, wenn Sie einen Wertgutschein ausstellen? Haben Sie die Pflicht, einen Gutschein auch Jahre nach der Ausstellung noch einzulösen? Und welche Vorschriften gelten für Aktionsgutscheine und Rabattcoupons?
Definition von Gutscheinen
Ein Gutschein berechtigt den Inhaber, diesen anstelle einer Zahlung gegen Waren oder Dienstleistungen einzulösen. Deshalb gelten Rabattcoupons und andere Instrumente, über die Ihre Kunden lediglich einen Preisnachlass erhalten, im Sinne der gesetzlichen Regelungen nicht als Gutscheine (§ 3 Abs. 13 UStG).
Die EU-Gutscheinrichtlinie, die am 1. Januar 2019 in Deutschland in Kraft getreten ist, unterscheidet 2 Arten von Gutscheinen:
- Einzweck-Gutschein: Bei der Erstellung des Gutscheins liegen bereits alle umsatzsteuerrechtlich relevanten Informationen vor: Leistungsort und Steuersatz der Leitung stehen bereits fest (§ 3 Abs. 14 UStG).
- Mehrzweck-Gutschein: Bei der Erstellung des Gutscheins sind Leistungsort und/oder der Steuersatz der Leistung noch nicht sicher festgelegt ( § 3 Abs. 15 UStG).
Welcher Steuersatz gilt für den Gutscheinverkauf im Weinhandel?
Wenn Sie Gutscheine sowohl gegen Wein, als auch Feinkostartikel eintauschen, so handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein. Denn ob 7 oder 19 % MwSt anfallen, entscheidet sich erst beim Einkauf des Kunden. Der Mehrzweckgutschein gilt umsatzsteuerrechtlich als reines Zahlmittel. Aus diesem Grund müssen Sie die Umsatzsteuer auch erst bei Einlösung des Gutscheins abführen.
Sofern Sie Ihre Wertgutscheine auf bestimmte Produktgruppen beschränken, die einem einheitlichen Steuersatz unterliegen und der Ort der Leistung feststeht, sind diese per Definition des Gesetzgebers allerdings „Einzweck-Gutscheine“. Der Begriff „Ort“ ist dabei weit gefasst und kann sich auch auf den EU-Mitgliedsstaat beziehen. Wenn Sie Einzweck-Gutscheine ausstellen, fällt die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf des Gutscheins an. Die tatsächliche Leistung unterliegt dann keiner Besteuerung mehr.
Da Rabattcoupons und „Aktionsgutscheine“ per Definition keine „echten“ Gutscheine sind, lösen sie auch generell keine Umsatzsteuerpflicht für Sie als Unternehmer aus.
Brauchen Sie AGB für Gutscheine?
Im Wesentlichen sind die Rahmenbedingungen für Kauf und Einlösung von Gutscheinen durch Gesetz vorgegeben. Um auf der sicheren Seite zu sein, können Weinhändler auch in ihren AGB auf die Vergabe- und Einlösebedingungen ihrer Gutscheine hinweisen. So vermeiden Sie Unsicherheiten und sorgen für klare vertragliche Rahmenbedingungen.
Folgende Fragen sollten Weinhändler in diesem Zusammenhang beantworten:
– Wie lange sind Ihre Gutscheine einlösbar?
– Wer kann den Gutschein einlösen? Ist er personengebunden oder übertragbar?
– Wo können Ihre Kunden den Gutschein einlösen (online, offline, in mehreren Filialen, etc.)?
– Welche Produkte kann Ihr Kunde mit einem Gutschein erwerben? Schließen Sie bestimmte Warengruppen aus?
– Bestehen Einschränkungen – können z. B. mehrere Gutscheine je Einkauf eingelöst werden?
– Ist eine Teileinlösung möglich? Was passiert mit einem Restguthaben?
Grundsätzlich können Weinhändler die Informationen in Ihre (vorhandenen) AGB integrieren oder gesonderte AGB für Gutscheine formulieren.
Können Gutscheine ablaufen?
Viele Weinhändler sind unsicher, ob sie die Gültigkeit von Gutscheinen beschränken dürfen. Der Gesetzgeber unterscheidet hier zunächst zwischen Wertgutscheinen und (kostenfreien) Aktionsgutscheinen. Letztere dürfen Sie ganz klar nach eigenem Ermessen beschränken. Wenn Sie das tun, sollten Ihre Kunden dies klar erkennen können – z. B. durch einen Hinweis auf dem Gutschein selbst.
Zur Gültigkeit von Wertgutscheinen kursieren die unterschiedlichsten Meinungen: 1 Jahr ab Ausstellungsdatum, nach 3 Jahren oder nie – doch was ist richtig?
Grundsätzlich gilt, dass auch Gutscheine der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist unterliegen. Diese beträgt 3 Jahre ( §195 BGB). Nach Ablauf dieser Frist sind Sie nicht mehr verpflichtet, einen Gutschein anzunehmen. Allerdings sollten Sie beachten, dass die Berechnung der Gültigkeit immer zum Jahresende erfolgen muss: Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem Sie den Gutschein ausgestellt haben. Das bedeutet, dass Sie ein Gutschein, der am 01.02.2016 ausgestellt wurde, bis zum 31.12.2019 annehmen müssen (§§188 BGB, §§199 BGB).
Dürfen Weinhändler die Verjährungsfrist verkürzen?
Ob eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Gutscheine möglich ist, wenn Händler diese in Ihren AGB regeln, ist umstritten. Von der Rechtssprechung ist bislang noch nicht eindeutig geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Händler von der allgemeinen Verjährungsfrist abweichen dürfen.
Gutscheinverwaltung mit System
In vielen Weinhandlungen wird über Gutscheine handschriftlich „Buch geführt“: Jeder Verkauf und jede Einlösung müssen in eine Tabelle eingetragen werden. Diese Dokumentation ist aufwändig, besonders dann, wenn ein Kunde seinen Gutschein in mehreren Etappen einlöst.
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Quellenangaben und weiterführende Links
https://www.gesetze-im-internet.de/
https://eur-lex.europa.eu/
https://www.haufe.de/
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