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09/08/2022

Abmahnung Onlineshop: Anrede birgt Fallstricke

Abmahnung für die Anrede im Webshop?! Onlinehändler aufgepasst: Im CheckOut- und Registrierungs-Prozess Ihres Webshops lauert eine Abmahnfalle, die viele Unternehmer noch nicht auf dem Schirm haben: Die Anrede-Auswahl. Ist diese bei Ihrem Shop als Pflichtangabe gefordert, dann reicht es nicht, nur „Frau“ und „Herr“ als Auswahloptionen bereitzustellen. Denn das verletzt das Persönlichkeitsrecht von Personen mit nicht binärer Geschlechtsidentität. Und gilt somit als Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Das kann teuer werden – Ende Juni 2022 wurde ein Shopbetreiber vom Oberlandesgericht Frankfurt zur Zahlung von 1.000 Euro Entschädigung verurteilt. Mehr über den konkreten Fall und darüber, wie Sie die Anrede im Checkout-Prozess in Ihrem Webshop rechtssicher gestalten können, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Ende Juni 2022 verurteilte das Frankfurter Oberlandesgericht einen Shopbetreiber zur Zahlung von 1.000 EUR Entschädigung. Im konkreten Fall verkaufte der Beklagte Fahrkarten online. Für den Abschluss der Bestellung mussten die User zwingend eine Anrede auswählen. Allerdings gab es auf der Seite nur 2 Optionen: Frau oder Herr. Auch die Registrierung auf der Webseite war die Angabe einer dieser beiden Anreden zwingend erforderlich.

In einem anderen Fall entschied das OLG Karlsruhe ebenfalls zugunsten der klagenden Person, sprach dieser jedoch keine Entschädigung zu. Der Shopbetreiber hat hier rechtzeitig reagiert und eine 2. Anredeoption ergänzt, die die Auswahl „divers / keine Angabe“ ermöglicht.

Warum kann die Anrede im Onlineshop eine Abmahnung verursachen?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll verhindern, dass Menschen in Deutschland aufgrund ihrer der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden. Deshalb ist es problematisch, wenn für die Anbahnung einer Geschäftsbeziehung die Angabe einer „binären Anrede“, die sich nur auf 2 Geschlechter bezieht, erforderlich ist. Nicht-binäre Personen, die sich weder als „Frau“, noch als „Herr“ sehen, werden durch ein solches Verfahren benachteiligt. Außerdem wird damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied:

Eine Person nichtbinärer Geschlechtsidentität, die beim „Online-Shopping“ nur zwischen den Anreden „Frau“ oder „Herr“ auswählen kann, wird unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wegen des Geschlechts benachteiligt und in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. 

Pressemitteilung OLG Karlsruhe vom 26. Januar 2022

Ob Sie eine Entschädigung zahlen müssen, wenn Sie gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen oder das Persönlichkeitsrecht eines Menschen verletzen, hängt von der Entscheidung des zuständigen Gerichts ab. Da ein Verfahren auch ohne Bußgeldbescheid genug Zeit und Nerven kostet, macht es für jeden Shopbetreiber Sinn, den Check-Out- und Registrierungsprozess auf den Prüfstand zu stellen. Denn wer möchte schon eine Abmahnung für den Onlineshop erhalten, weil die Anrede „falsch“ gestaltet ist?

Abmahnung im E-Commerce vermeiden – Die Anrede im Webshop richtig gestalten

Es gibt 2 Wege, wie Sie die Abfrage und Verwendung der Anrede in Ihrem Onlineshop „richtig“ gestalten können:

  1. Sie verzichten auf die Angabe einer Anrede – oder fragen sie nur optional ab, also nicht als Pflichtangabe.
  2. Sie bieten neben „Frau“ und „Herr“ zusätzlich die Option: „divers / keine Anrede“

Müssen Shopbetreiber noch mehr in Bezug auf die Anrede beachten?

Da die Anrede, die Ihre Kunden im Webshop bei einer Registrierung oder Bestellung auswählen, meist auch in der weiteren Kommunikation verwendet wird, macht es außerdem Sinn, Ihre Kommunikationsvorlage zu prüfen:

Wenn Sie generell auf die Angabe der Anrede verzichten, können Sie alle Ihre Kunden z. B. grundsätzlich mit einer allgemeinen Grußformel wie „Guten Tag [Vorname Nachname]“ ansprechen. Entscheiden Sie sich für die Ergänzung einer 3., nicht-binären Anrede, dann macht es Sinn, nur für diese eine entsprechende neutrale Grußformel einzurichten.

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HINWEIS: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung! Er soll als Orientierung dienen und Ihnen einen Überblick der geltenden rechtlichen Bestimmungen geben.

Mehr zum Thema Abmahnung im Onlineshop vermeiden finden Sie hier:

Quellenangaben und weiterführende links

Bildquelle: pavlostv/123rf.com

Oberlandesgericht Karlsruhe – Pressemitteilung vom 26. Januar 2022

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.06.2022 – 9 U 92/20

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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Hintergrund Zitat
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