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Rechtssicherer Verkauf von Alkohol im Internet
24/06/2021

Rechtssicherer Verkauf von Alkohol über das Internet

Online-Händler, die den Verkauf von Alkohol über das Internet anbieten, müssen eine Vielzahl von Vorschriften beachten und einhalten. Neben der Preis- und Lebensmittelkennzeichnung nach der PAngV bzw. der LMIV spielen vor allem jugendschutzrechtliche Gesichtspunkte eine wichtige Rolle. Alle Vorschriften dienen auf unterschiedliche Art und Weise dem Schutz von Verbrauchern.

Der Kauf von Waren im Internet und der damit verbundene Versandhandel breitet sich immer mehr aus. Gerade im Bereich Versand gibt es jedoch gesetzliche Sonderregelungen, die ein Online-Händler neben den zum „normalen Fernabsatz“ gehörenden Regelungen beachten muss. Besonders problematisch wird der Versand, wenn die Ware einer Vertriebseinschränkung unterliegt. So zum Beispiel der Verkauf von Alkohol. Dieser darf an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben werden, noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden. Daneben gibt es gesetzliche Kennzeichnungspflichten sowie Beschränkungen für die Bewerbung solcher Produkte. Der Online-Händler hat also neben der allgemeinen für den Versandhandel über das Internet geltenden Vorschriften eine Menge weiterer Vorgaben zu beachten um den Vertrieb von Alkohol rechtskonform durchzuführen. Werden sie nicht eingehalten, kann das zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Konkurrenten aber auch zu Bußgeldern in empfindlicher Höhe führen.

Die Preisangabenverordnung (PAngV)

Online-Shopping ist heutzutage einfacher wie nie zuvor und das betrifft auch den Verkauf von Alkohol über das Internet. Die Verbraucher schauen sich in den virtuellen Auslagen dutzender Anbieter in kürzester Zeit um, vergleichen sie und suchen das günstigste Angebot heraus. Das steigert nicht nur die Kauffreude unter den Verbrauchern sondern auch den Wettbewerb unter den Marktteilnehmern. Kein Händler soll sich einen Vorteil verschaffen können, indem er die Vergleichbarkeit der Preise erschwert. Nehmen wir einmal an, ein Weinhändler bietet einen Wein wesentlich günstiger an, als die Wettbewerber und holt sich die Differenz über erhöhte Versandkosten oder eine Mindestbestellmenge wieder.

Die Auszeichnungspflicht beinhaltet die Angabe, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile bereits enthalten („inkl. MwSt.“). Zusätzliche Fracht-, Liefer- und Versandkosten oder sonstige Kosten müssen angegeben werden. Um diese Art der Irreführung und Marktmanipulation zu verhindern, hat der Gesetzgeber ein Regelwerk geschaffen, das detailliert bestimmt, wie Händler ihrer Angebote preislich auszuzeichnen haben – die Preisangabenverordnung. § 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) regelt:

„Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt […]“

Das bedeutet, dass in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises der Preis pro Mengeneinheit (sog. Grundpreis je Liter) zwingend auszuweisen ist.

Die Angabe des Grundpreises ist nicht erforderlich:

  • bei Alkoholika, die über ein Nennvolumen von weniger als 10 Milliliter verfügen;
  • bei Produktbundles/-sets, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (z.B. Präsentkorb).
  • wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Kennzeichnungspflichten aus der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Beim Verkauf von Alkohol über das Internet sind die Angabe über den Alkoholgehalt sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum erforderlich und müssen innerhalb des gleichen Sichtfeldes angebracht werden:

  • Bezeichnung des Lebensmittels
  • Nennung von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (z.B. „Enthält Sulfite“)
  • gegebenenfalls die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • bei Bedarf die Anweisungen für Aufbewahrung und/oder die Verwendung
  • Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
  • Ursprungsland oder der Herkunftsort
  • für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent: Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent (Das Symbol „% vol“ ist der Angabe anzufügen. Der Zusatz „Alkohol“ oder die Abkürzung „Alk.“ oder „alc.“ darf vorangestellt werden)

Die LMIV nennt folgende Ausnahmen für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent:

  • Verzeichnis der Zutaten,
  • Nährwertdeklaration

Außerdem nennt die LMIV eine weitere Ausnahme: Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nicht erforderlich bei Wein, Likörwein, Schaumwein, aromatisiertem Wein und ähnlichen Erzeugnissen aus anderen Früchten als Weintrauben sowie aus Weintrauben oder Traubenmost gewonnenen Getränken. Alle anderen Getränke müssen ein Mindesthaltbarkeitsdatum tragen. Die Angabe ist jedoch im Online-Handel insgesamt nicht erforderlich. Die Pflichtangaben sind auch online in den Artikelbeschreibungen aufzuführen.

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Beim Handel mit Alkoholika ist § 9 Jugendschutzgesetz (JuSchG) zu beachten.

In § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) steht: „In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen andere alkoholische Getränke [als Bier oder Wein] oder Lebensmittel, die [solche] andere[n] alkoholische[n] Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.“

Auch Alkopops müssen gemäß § 9 Absatz 4 JuSchG mit dem folgenden Hinweis gekennzeichnet sein: „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung der Alkopops in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder – soweit nicht vorhanden- wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.“

Jugendschutzgesetz: Der Verkauf von Alkohol an unter 18-jährige ist verboten
Jugendschutzgesetz: Der Verkauf von Alkohol an unter 18-jährige ist verboten

Online-Händler, die den Verkauf von Alkohol über das Internet anbieten, müssen mithilfe eines geeigneten und effektiven Altersverifikationsverfahren sicherstellen, dass Alkoholika ausschließlich an Personen mit dem erforderlichen Mindestalter abgegeben werden. Dies kann beispielsweise durch ein Altersverifikationsverfahren, welches in den Bestellvorgang integriert ist (z.B. Sofort-Ident) und durch die Auswahl von Spezialversandarten, bei denen eine Altersprüfung durchgeführt wird (z. B. „Postident“ der Deutschen Post, „Adult Signature Required“-Dienst von UPS), sichergestellt werden.

Es gilt ein Verbot der gesundheitsbezogenen Werbung

Beim Verkauf von Alkohol über das Internet gilt die sogenannte „Health-Claim-Verordnung“ (Verordnung EG Nr. 1924/2006), die seit 2007 auf europäischer Ebene die Zulässigkeit von gesundheits- und nährwertbezogenen Aussagen bei Lebensmitteln regelt. Es dürfen nur solche nährwert1 – und gesundheitsbezogene2 Angaben bei der Werbung für Lebensmittel verwendet werden, die im eigens dafür geschaffenen Gemeinschaftsregister gelistet und damit zugelassen sind.

  • 1 „Nährwertbezogene Angaben“ sind z.B. „zuckerfrei“, „fettreduziert“, „reich an Vitamin C“ – diese Angaben sind nur dann zulässig, wenn sie den rechtlichen Anforderungen der Health-Claim-Verordnung entsprechen.
  • 2 Gesundheitsbezogene Aussagen? sind z.B. Aussagen wie „stärkt die Abwehrkräfte“, „cholesterinsenkend“ oder „unterstützt die Gelenkfunktionen“ – diese Aussagen sind nur zulässig, wenn sie als „Claim“ im Gemeinschaftsregister aufgeführt und damit für ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat zugelassen sind.

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Health-Claim-Verordnung gilt beim Handel mit Alkoholika:
„…Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen…“

Dieses Verbot gesundheitsbezogener Aussagen gilt auch für den Online-Handel. Bei der Bewerbung von Alkoholika wie z.B. Bier und Wein gesundheitsbezogene Aussagen wie z.B. die folgenden unterbleiben:

  • „…dieser Wein ist bekömmlich…“
  • „…stärkt die Knochen…“
  • „…ein Glas Wein am Tag verringert die Gefahr von Herz-Kreislauferkrankungen…“ etc.pp.

Das Register und die Health-Claim-Verordnung im Wortlaut finden Sie unter:

http://www.health-claims-verordnung.de/claims.html
http://www.health-claims-verordnung.de/verordnung.html

Haben Sie Fragen zu rechtlichen Themen rund um den Onlinehandel? Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren einen telefonischen Beratungstermin unter: 0 25 21 – 85 04-0 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an [email protected] Wir haben außerdem Mustervorlagen für Mahnungen, Widerruf etc. in Zusammenarbeit mit dem Händlerbund für Sie vorbereitet! Hier gelangen Sie direkt zu dem Beitrag. Als IT-Partner unterstützen wir Sie in allen Fragen rund um stationären und Onlinehandel in der Weinbranche.

Bildquelle: © lightfieldstudios, Lorelyn Medina – 123RF.com / bearbeitet von eurosoft IT GmbH

Quellenangaben

Händlerbund

Die Preisangabenverordnung (PAngV)

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

+49 (0) 231 225750 [email protected]
Hintergrund Zitat
Wenn Du schnell gehen willst, geh allein.
Aber wenn Du weit gehen willst, geh mit anderen.

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