Verpackungsverordnung Wein: Änderung zum 1. Juli
Die Verpackungsverordnung für Weinhändler ändert sich zum 1. Juli 2022: Bis dahin müssen sich alle Unternehmen, die in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Das gilt für Sie auch dann, wenn Sie nur Verpackungsmaterial verwenden, das bereits vom Vorvertreiber lizenziert wurde. Vor allem Onlinehändler werden künftig noch strenger kontrolliert. Die wichtigsten Änderungen der Verpackungsverordnung für Wein haben wir im folgenden Beitrag für Sie zusammengefasst.
Verpackungsverordnung Wein: Was müssen Händler ab dem 1. Juli beachten?
Ab dem 1. Juli gilt gemäß der Verpackungsverordnung eine Registrierungspflicht für alle Weinhändler und Unternehmer, die mit Ware befüllte Verpackungen in Deutschland in Verkehr bringen. Dazu zählen ab dem Stichtag auch „Serviceverpackungen“, in denen Sie die Ware an Kunden übergeben. Das sind beispielsweise Trage- oder Brottüten. Der Händler, der diese an den Kunden übergibt, gilt als „Letztvertreiber“. Und muss sich auch dann beim Verpackungsregister LUCID anmelden, wenn die verwendeten Serviceverpackungen vorbeteiligt gekauft wurden. Also wenn der Lieferant oder Großhändler für das Recycling dieser Verpackungen bezahlt.
Verpackungsverordnung Wein: Registrierung und Systembeteiligung
Wenn Sie ausschließlich Verpackungen verwenden, die keiner Systembeteiligung unterliegen oder solche, bei denen Ihr Lieferant die Systembeteiligung übernimmt, müssen Sie sich nur beim Verpackungsregister LUCID registrieren. Allerdings sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie bei Bedarf einen Nachweis dafür liefern können, dass Sie nur sogenannte vorbeteiligte Verpackungen verwenden. Ihr Lieferant ist verpflichtet, diesen zur Verfügung zu stellen. Das kann Ihr Lieferant beispielsweise auf dem Lieferschein und/oder der Rechnung Ihres Lieferanten bestätigt werden.
Wenn Sie Serviceverpackungen nutzen, die nicht vorbeteiligt sind – also für die Ihr Lieferant die Systemgebühren nicht abführt – müssen Sie darüber hinaus einen Systembeteiligungsvertrag abschließen. Bei einem Anbieter wie dem Grünen Punkt können Sie eine Lizenzierung Ihrer Verpackungen beantragen. Darüber hinaus sind Sie dann verpflichtet, Ihre Verpackungsmengen bei LUCID zu melden: Hier ist eine genaue Angabe erforderlich, welche Mengen und Materialien bei Ihnen im Unternehmen über den Ladentisch gewandert sind.
Erweiterung der Registrierungspflicht
Neu ist auch, dass Händler, die bereits im Verpackungsregister gemeldet sind, weil sie systembeteiligte Verpackungen verwenden, jetzt auch die nicht-systembeteiligten Verpackungen angeben müssen. Für diese müssen Sie zwar keine Mengen melden, aber es ist wichtig, dass Sie bis zum 1. Juli 2022 Ihre Angaben im Register erweitern. Sie müssen alle Verpackungen, die Sie verwenden, bei LUCID anmelden.
Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die Verpackungsverordnung für
Weinhändler?
Weinhändlern, die sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren, droht ein Verkaufsverbot. Außerdem kann ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden.
Verpackungsverordnung Wein: Stärkere Kontrolle für Onlinehändler
Fullfillment-Dienstleister und elektronische Marktplätze dürfen ab Juli 2022 nur noch mit Onlinehändlern zusammenarbeiten, die ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen: Die Händler müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein und einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abgeschlossen haben. Marktplätze und Fullfillment-Dienstleister müssen prüfen, ob ihre Vertragspartner diesen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen.
Neu ist auch, für Versandverpackungsmaterial nicht mehr die Fulfillment-Dienstleister, sondern die auftraggebenden Händler als verpackungsrechtliche Verantwortliche gelten werden.
Quellenangaben und weiterführende Links
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